Seit vielen Jahren wird in der Lizenzbranche darüber diskutiert, wie mit dem Konstrukt des Active und Passive Marketing, welches einen freien Warenverkehr innerhalb der EU sicherstellen soll bei gleichzeitiger Möglichkeit, Lizenzen auf einzelne Länder der EU zu beschränken, umzugehen ist. Der geltenden Rechtslage nach darf einem Lizenznehmer zwar im Rahmen eines Lizenzvertrages verboten werden, die unter den Vertrag fallenden Lizenzprodukte außerhalb des ihm vertraglich zugestandenen Lizenzgebietes der EU aktiv anzubieten. Nicht verboten werden kann ihm jedoch Bestellungen zu diesen Lizenzprodukten zu erfüllen, die ohne sein Zutun, also passiv, von Kunden außerhalb seines ihm vertraglich zugesicherten Lizenzgebietes in der EU erreichen.
Die vorherrschende Meinung innerhalb der Lizenzbranche bisher war, man müsse das nicht übermäßig ernst nehmen und könne dem ganzen durch entsprechenden wirtschaftlichen Druck, die Aussicht auf nicht verlängerte Verträge u.ä. begegnen, um die Lizenzgebiete in der EU eben doch soweit wie möglich voneinander abzugrenzen.
Diese Sicht der Dinge dürfte mit der gerade ergangenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gegen Sanrio in Höhe einer Strafzahlung von 6,2 Mio EUR auf eine harte Realität treffen, nämlich, dass die Lizenzbranche durchaus auf dem Radar der EU Wettbewerbshüter aufgetaucht ist inzwischen und Recht nun mal Recht ist, ob es einem gefällt oder nicht.
Sanktioniert wird mit dieser Entscheidung eine Praxis im Umgang Lizenznehmern, die urtypisch ist für die Lizenzbranche, so eine Reihe direkter Maßnahmen, um den Verkauf durch einen Lizenznehmer außerhalb seines Territoriums in der EU einzuschränken, wie z.B. Klauseln, die diesen Verkauf ausdrücklich untersagen, die Verpflichtung, Bestellungen für den Verkauf außerhalb des Hoheitsgebiets an Sanrio weiterzuleiten, oder Einschränkungen in den für die Merchandising-Produkte verwendeten Sprachen.
Sanktioniert werden durch diese Entscheidung aber auch eine Reihe von Maßnahmen, die dazu gedacht waren, indirekt die Einhaltung der Beschränkungen des Verkaufs außerhalb des vertraglich vereinbarten Lizenzgebietes zu fördern, wie die Durchführung von diesbezüglichen Audits und die Nichtverlängerung von Verträgen, wenn Lizenznehmer die Beschränkungen des Verkaufs außerhalb des vertraglich vereinbarten Lizenzgebietes nicht einhielten.
Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die genannten Praktiken den Binnenmarkt aufgeteilt und die Lizenznehmer in Europa daran gehindert haben, Produkte grenzüberschreitend zu verkaufen zum letztendlichen Nachteil der Europäischen Verbraucher.
Man kann diese Entscheidung gutheißen oder nicht, aber sie sollte ein Fanal sein, die seit langen bekannten Regelungen des EU Binnenmarktes dann doch auch in der Lizenzbranche ernst zu nehmen. Willkommen im hier und jetzt.
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